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LG Berlin, 19.12.2012 - 42 O 32/12 |
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- KG, 27.03.2000 - 12 U 6791/98
Auszug aus LG Berlin, 19.12.2012 - 42 O 32/12
Angefallene Gesamtkosten von 20.655,62 EUR, die die Klägerin klageweise von der Beklagten ersetzt verlangt, wären dabei in jedem Fall zunächst um ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von üblichen 20 % zu kürzen (vgl. KG vom 27.03.2000, 12 U 6791/98 nach juris; OLG Koblenz, NZV 1988, 224).Ob als Ergebnis einer solchen Vergleichsberechnung letztlich die Entscheidung der Klägerin, das streitgegenständliche Ersatzfahrzeug anzumieten, schlechthin unvernünftig war aus Sicht eines verständigen Kaufmannes (vgl. hierzu KG vom 27.03.2000, a.a.O. m.w.N.) kann letztlich unentschieden bleiben, da zur Überzeugung des Gerichts schon nicht die Notwendigkeit der Ersatzanmietung als solcher aus den angeführten Gründen feststellbar war.
- BGH, 02.03.1982 - VI ZR 35/80
Ersatz von Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Luxus-Pkw
Auszug aus LG Berlin, 19.12.2012 - 42 O 32/12
Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. BGH, VersR 1970, 547 f.; VersR 1982, 548 f.). - BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75
Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines …
Auszug aus LG Berlin, 19.12.2012 - 42 O 32/12
Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder Lkw, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. BGHZ 70, 199, 203; BGH, NZV 2008, 192 f.).
- BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06
Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW
Auszug aus LG Berlin, 19.12.2012 - 42 O 32/12
Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder Lkw, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. BGHZ 70, 199, 203; BGH, NZV 2008, 192 f.). - BGH, 27.03.2012 - VI ZR 40/10
Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten
Auszug aus LG Berlin, 19.12.2012 - 42 O 32/12
Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGHZ 160, 377, 383; BGH VersR 2011, 769; NJW 2012, 2026 f.). - OLG Koblenz, 16.05.1988 - 12 U 1007/87
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Erstattung von Mietwagenkosten ; Verstoß …
Auszug aus LG Berlin, 19.12.2012 - 42 O 32/12
Angefallene Gesamtkosten von 20.655,62 EUR, die die Klägerin klageweise von der Beklagten ersetzt verlangt, wären dabei in jedem Fall zunächst um ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von üblichen 20 % zu kürzen (vgl. KG vom 27.03.2000, 12 U 6791/98 nach juris; OLG Koblenz, NZV 1988, 224). - BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden
Auszug aus LG Berlin, 19.12.2012 - 42 O 32/12
Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache wird nämlich die Verkürzung ihres Nutzungswertes im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordnet (vgl. BGHZ 98, 212, 219 ff.). - BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09
Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete …
Auszug aus LG Berlin, 19.12.2012 - 42 O 32/12
Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGHZ 160, 377, 383; BGH VersR 2011, 769; NJW 2012, 2026 f.). - BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68
Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines …
Auszug aus LG Berlin, 19.12.2012 - 42 O 32/12
Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen (vgl. BGH, VersR 1970, 547 f.; VersR 1982, 548 f.). - BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Berlin, 19.12.2012 - 42 O 32/12
Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (vgl. BGHZ 160, 377, 383; BGH VersR 2011, 769; NJW 2012, 2026 f.).